Druckschrift 
Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
11
Einzelbild herunterladen

III. Abſchnitt. Von der Rechtswohlthat des Inventariums, ihren Wirkungen, und den Verbindlichkeiten des Erben mit Vorbehalt. Art. 793 bis 810.

IV. Abſchnitt. Vom erbloſen Nachlaſſe. Art. 811 bis 814.

VI. Capitel. Von der Theilung und dem Einwerfen.

Art. 815 bis 892.

I. Abſchnitt. Von der Klage auf Theilung und ihrer Form. Art. 815 bis 842.

II. Abſchnitt. Vom Einwerfen. Art. 843 bis 869.

III. Abſchnitt. Von Bezahlung der Schulden. Art. 870 bis 882.

IV. Abſchnitt. Von den Wirkungen der Theilung und der Verbuͤrgung der Looſe. Art. 883 bis 886.

V. Abſchnitt. Von Wiederaufhebung der Theilung. Art. 887 bis 892.

II. Titel. Von Schenkungen unter Lebenden und Te⸗ ſtamenten. Art. 893 bis 1100.

I. Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen. Art. 893 bis 900.

II. Capitel. Von der Faͤhigkeit, durch Teſtament oder Schenkung unter Lebenden zu verfuͤgen oder be guͤnſtigt zu werden. Art. 901 bis 912.

III. Capitel. Vom verfuͤglichen Theil der Guͤter, und von der Herabſetzung. Art. 913 bis 930.

I. Abſchnitt. Von dem verfuͤglichen Theil der Guͤter. Art. 913 bis 919.

II. Abſchnitt. Von Herabſetzung der Schenkungen und Ver⸗ maͤchtniſſe. Art. 920 bis 930.

IV. Capitel. Von Schenkungen unter Lebenden. Art. 931 bis 966.

I. Abſchnitt. Von der Form der Schenkungen unter Leben⸗ den. Art. 931 bis 952.

H. Abſchnitt. Ausnahmen von der Regel, daß die Schenkun⸗ gen unter Lebenden unwiderruflich ſind. Art. 953 bis 966.

V. Capitel. Von letztwilligen Verfuͤgungen. Art. 967 bis 1047.

I. Abſchnitt. Allgemeine Regeln uͤber die Form der Teſta⸗ mente oder letztwilligen Verfuͤgungen. Art. 967 bis 980.

II. Abſchnitt. Beſondere Regeln uͤber die Form gewiſſer Te⸗ ſtamente. Art. 981 bis 1001.

III. Abſchnitt. Von der Erbeseinſetzung und den Vermaͤcht⸗ niſſen uͤberhaupt. Art. 1002.

IV. Abſchnitt. Von dem allgemeinen Vermächtniſſe. Art⸗ 1003 bis 1009.