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Die fünf französischen Gesetzbücher : in deutscher Sprache nach den besten Übersetzungen : Nebst den bezüglichen Gesetzen, Dekreten, Staatsrathsgutachten, Ministerialumschreiben, und allen seit 1814 in den Landen des linken Rheinufers und später in dem Rheinkreise ergangenen Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen, wodurch die französische Gesetze aufgehoben, abgeändert und erläutert werden
Entstehung
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XXV
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Summari

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Seite.

ites Buch.

Von den Perſonen, die wegen Verbre⸗

chen oder Vergehen ſtrafbar, entſchuld⸗ bar, oder verantwortlich ſind. 10

Einziges Kapitel. 10 Brittes Guch.

Von Verbrechen, von Vergehen und ihrer Beſtrafung. 12

I. Tit. Von Verbrechen und Vergehen gegen den Staat. 12

I. Kap. Von Verbrechen und Vergehen gegen die Sicher⸗ heit des Staates. 12

1) Abſchn. Von

aͤußere Sicherheit des Staates. 2 II. Abſchn. Von Verbrechen gegen die innere Sicherheit

des Staates.

Staates nachtheilig ſind.. II. Kap. Verbrechen und Vergehen gegen die Staatsverfaſ⸗

§. 1. Von Verſuchen und Komplotten, die gegen den

Verbrechen und Vergehen gegen die

Kaiſer und ſeine Familie gerichtet werden. 14 . 2. Von Verbrechen, die dahin zielen, die Ruhe des Staates durch Buürgerkrieg, durch geſetzwidri⸗ en Gebrauch der bewaffneten Macht, durch oͤffent⸗ iche Verheerung und Pluͤnderung zu ſtoͤren. 14 3) Abſchn. Von der Entdeckung und Nichtentdeckung der Verbrechen, die der innern oder aͤußern Sicherheit des

ſungen des Reiches.

1) Abſchn.

Verbrechen und Vergehen, die ſich auf die

Ausuͤbung der ſtaatsbuͤrgerlichen Rechte beziehen. 2 Abſchn. Eingriffe in die Freiheit. 1 h 1 3) Abſchn. Vereinigung der Beamten zu einem verfaſ⸗

4) Ab

ſun giwidrigen Zwecke. ſchn. Eingriffe in fremde Gewalt von Seiten der

III. Kap. Verbrechen und Vergehen gegen die oͤffentliche

uhe. 1) Abſchn. Von 3 8 Falſche Muͤnze.

7 8 9 Verwaltungs⸗ und gerichtlichen Obrigkeiten. 20 1 1 1

der Verfaͤlſchung.

. 2. Nachmachen(Nachſtechen, Nachdruck) der Staatsſiegel, der Bankbillette, der Brhdauur der und der Stempel, womit Gold und Silber, oder. Papier, Waaren und Lebensmittel bezeichnet, oder die in Waldungen gebraucht werden. 22

§. 3. Von Verfaͤlſchungen in oͤffentlichen oder authen⸗

tiſchen, und in Bank⸗ oder Handlungsſchriften.

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