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Die fünf französischen Gesetzbücher : in deutscher Sprache nach den besten Übersetzungen : Nebst den bezüglichen Gesetzen, Dekreten, Staatsrathsgutachten, Ministerialumschreiben, und allen seit 1814 in den Landen des linken Rheinufers und später in dem Rheinkreise ergangenen Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen, wodurch die französische Gesetze aufgehoben, abgeändert und erläutert werden
Entstehung
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VII
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1. Kap. Von der Eroffnung einer Erbſchaft und dem Ueber⸗

gange des Beſitzes auf die Erben. 1. II Kadr Von den zur Erbfähigkeit erforderlichen Eigen⸗ uIſögfagn Von den verſchiedenen Klaſſen der Erbfolge. 107

1) Abſchn. Allgemeine Verfügungen. 7

2) Abſchn. Von dem Repraͤſentationsrechte(Rechte der Stellvertretung).. 3) Abſchn. Von der Erbfolge der Abkoͤmmlinge(Des⸗ 1

n). 0 Abſchn. Von der Erbfolge der Aszendenten(Ver⸗ wandten in aufſteigender Linie). 1

ſind. 2) Abſchn. Von den Rechten des uͤberlebenden Ehegat⸗ ten und des Staats. 3. 111 V. Kap. Von der Annahme und dem Ausſchlagen der Erb: ſchaften. 112 1) Abſchn. Von der Annghme. 3 112 2 Abſchn. Von der Entſagung der Erbſchaften. 113

3) Abſchn. Von der Rechtswohlthat des Inventariums, ihren Wirkungen und den Verbindlichkeiten des Beneſi- ziarerben. 114

0) Abſchn. Von erbloſen Verlaſſenſchaften. 117

V. Kap. Von der Theilung der Kollation.. 1) Abſchn. Von der Klage auf Theilung und ihrer

Form.. 119 2) Abſchn. Von der Kollation(Einwerfung in die Erb⸗ ſchaftsmaſſe). 122 3) Abſchn. Von der Zahlung der Schulden. 124 4) Abſchn. Von den Wirkungen der Theilung und der Gewaͤhr der Loſe. 4 125 5) Abſchn. Von der Resziſſion(Aufhebung) in Thei⸗ lungsſachen.. 126

II. Tit. Von Schenkungen unter Lebenden und

von Teſtamenten. 126 I. Kap. Allgemeine Verfuͤgungen. 126

II. Kap. Von der Faͤhigkeit durch Schenkung unter Leben⸗ den oder durch Teſtament zu verfügen oder zu empfangen. 127

III. Kap. Von dem Vermogensantheile, woruͤber man

verordnen darf(disponibeln Vermögenstheile), und von der Reduktion(Verminderung). 129

1) Abſchn. Von dem Vermogenstheile, woruͤber man verordnen darf. 1 129

2) Abſchn. Von der Reduktion(Verminderung) der Schenkungen und Vermaͤchtniſſe. 13

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