442 III. Buch. 20. Titel. 5. Cap.
oder verlorenen Sache dieſelbe auf einer Meſſe, einem Markte oder in einer oͤfſentlichen Verſteigerung, oder auch ven einem Kaufmanne, der mit dergieichen Sachen handelt, gekauft hat: ſo kann der urſpruͤngliche Eigenthuͤmer dieſelbe nur, wenn er dem Beſitzer den dafuͤr gezahlten Preis erſtattet, zuruͤck⸗ fordern.
2281. Verjährungen, die zur Zeit der Bekanntmachung des gegenwaͤrtigen Titels ſchon ihren Anfang genommen haben, ſollen nach den alten Geſetzen beurtheilt werden. Die damals ſchon angefangenen Verjährungen ſollen je⸗ doch, wenn dazu nach den alten Geſetzen noch mehr, als dreyßig Jahre, von demſelben Zeitpunkte an zu rechnen,
erforderlich waͤren, dennoch durch dieſen Ablauf von dreyßig
Jahren vollendet ſeyn.
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