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Napoleons Gesetzbuch : Nebst einem alphabetischen Register / Nach der Original-Ausgbe der kaiserlichen Buchdruckerey übersetzt
Entstehung
Seite
423
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III. Buch. 18. Titel. Z. Cap. 423

(Meilen), welche der gewaͤhlte und der wirkliche Wohnſitz eines jeden der nachſuchenden Glaubiger von einander entfernt ſind, muͤſſen der erwaͤhnten Friſt noch zwey Tage zugeſetzt werden;

2) Daß daſſelbe ferner das Anerbieten des Nachſuchen⸗ den, ein Zehntel uͤber den im Contracte ausbedungenen, oder von dem neuen Eigenthuͤmer angegebenen, Preis ent⸗ weder ſelbſt zu bieten, oder zu bewirken, daß es von Anderen geboten werde, enthalte;

3) Daß eine gleiche Inſinuation binnen der naͤmlichen Friſt an den vorigen Eigenthuͤmer, als Hauptſchuldner, geſchehe;

4) Daß das Original und die Abſchriften der Inſinnations⸗ urkunden von dem nachſuchenden Glaͤubiger, oder von dem hierzu ausdruͤcklich von ihm Bevollmaͤchtigten, welcher in dieſem Falle eine Abſchrift ſeiner Vollmacht mitzutheilen ver⸗ bunden iſt, unterzeichnet werde;

5) Daß er ſich erbiete, bis zum Betrage des Preiſes und der ſonſtigen Laſten, Buͤrgſchaft zu ſtellen.

Alles dies bey Strafe der Nichtigkeit.

2186. Haben die Glaͤubiger in der vorgeſchriebenen Friſt und Form um die oͤffentliche Verſteigerung nicht nachgeſucht: ſo hat es in Ruͤckſicht des Werthes der unbeweglichen Sache bey dem in dem Contracte bedungenen, oder von dem neuen Eigenthuͤmer angegebenen, Preiſe unwiderruflich ſein Verblei⸗ ben, und der neue Eigenthuͤmer wird dem zufolge wenn er den gedachten Preis entweder an die Glaͤubiger, ſo wie ſie ihrem Range nach zu deſſen Empfange berechtigt ſind, auszahlt oder denſelben hinterlegt, von allen Privilegien und Hypotheken befreyt.

2187. Kommt es zu dem neuen Verkaufe durch oͤffent⸗ liche Verſteigerung, ſo ſoll derſelbe auf Betreiben des Glaͤubi⸗ gers, welcher darum nachgeſucht hat, oder des neuen Eigen⸗ thuͤmers, mit Beobachtung der Formen, welche fur gerichtliche, Schulden halber vorzunehmende, Verkaͤufe vorgeſchrieben ſind, geſchehen.

Der, welcher die Verſteigerung verlangt, muß den in dem Contracte bedungenen oder von dem neuen Eigenthuͤmer angegebenen Preis, und die hohere Summe, welche er