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Napoleons Gesetzbuch : Nebst einem alphabetischen Register / Nach der Original-Ausgbe der kaiserlichen Buchdruckerey übersetzt
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26 I. Buch. 4. Titel. 3. Cap.

worden ſind, verfuͤgen, daß, nach Anhoͤrung des kaiſerlichen Procurators, in dem Bezirke des Wohnſitzes, und in dem des gewoͤhnlichen Aufenthaltes, wenn beyde verſchieden ſind, eine Zeugen-Abhoͤrung vorgenommen werde.

117. Uebrigens ſoll das Gericht, indem es uͤber das Geſuch entſcheidet, noch auf die Beweggruͤnde der Abweſen⸗ heit und auf die Urſachen Ruͤckſicht nehmen, welche es verhindert haben koͤnnen, daß man von der abweſend ver mutheten Perſon keine Nachricht erhielte.

118. Der kaiſerliche Procurator ſoll die Vorbeſcheide ſo⸗ wohl, als die endlichen Erkenntniſſe, ſo bald ſie erlaſſen ſind, an den Juſtizminiſter einſenden, der ſie bekannt zu machen hat.

119. Das Erkenntniß, wodurch jemand fuͤr abweſend erklaͤrt wird, ſoll nicht eher, als ein Jahr nach demjenigen Erkenntniſſe, welches die Zeugen⸗Abhoͤrung verfugte, ausge⸗ ſprochen werden.

Drittes Capitel. Von den Wirkungen der Abweſenheit.

Erſter Abſchnitt.

von den Wirkungen der Abweſenheit in Beziehung auf das Vermoͤgen, welches der Abweſende am Tage ſeines Verſchwindens beſaß.

120. Im Falle der Abweſende keine Vollmacht zur Ver⸗ waltung ſeines Vermoͤgens zuruͤckgelaſſen hat, können die⸗ jenigen, die am Tage ſeines Verſchwindens, oder der zu⸗ letzt von ihm eingegangenen Nachricht, ſeine vermuthlichen Erben ſind, vermoͤge des ihn fuͤr abweſend erklaͤrenden Er⸗ kenntniſſes, ſich in den vorlaͤufigen Veſitz des Vermoͤgens, welches dem Abweſenden, am Tage ſeiner Abreiſe, oder der letzten Nachricht von ihm, zugehoͤrte, einweiſen laſſen. Sie ſind jedoch verbunden, fuͤr die Treue ihrer Verwaltung Buͤrgſchaft zu leiſten.

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