I. Buch. 1. Titel. 2. Cap. 5
Zweytes Capitel. Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte.
Erſter Abſchnitt.
Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte durch den Verluſt der Kigenſchaft eines Zranzoſen.
17. Man verliert die Eigenſchaft eines Franzoſen:
1) Durch die in einem fremden Lande erlangte Natura⸗ liſirung;
2) Durch die von dem Kaiſer nicht genehmigte Annah⸗ me eines oͤffentlichen, von einer fremden Regierung verlie⸗ henen, Amtes;
3) Endlich durch jede in einem fremden Lande, ohne die Abſicht der Ruͤckkehr, geſchehene Niederlaſſung.
Eine Niederlaſſung zu Handelszwecken ſoll nie ſo ange⸗ ſehen werden, als ſey ſie ohne die Abſicht der Ruͤckkehr geſchehen.
18. Der Franzoſe, welcher die rechtliche Eigenſchaft eines ſolchen verloren hat, kann ſie zu jeder Zeit wieder erlangen, wenn er mit Genehmigung des Kaiſers nach Frankreich zuruͤckkommt, und erklaͤrt, daß er ſich daſelbſt niederlaſſen wolle, und daß er einer jeden mit den in Frank⸗ reich geltenden Geſetzen unvertraͤglichen Auszeichnung entſage.
19. Eine Franzoͤſin, die einen Fremden heirathet, tritt in das buͤrgerliche Verhaäͤltniß ihres Mannes uͤber. Wird ſie Wittwe, ſo erhaͤlt ſie die rechtliche Eigenſchaft einer Franzoͤ⸗ ſin wieder, vorausgeſetzt, daß ſie entweder in Frankreich wohnt, oder mit Genehmigung des Kaiſers dahin zuruckkehrt und erklärt, daſelbſt ihren Wohnſitz nehmen zu wollen.
20. Wer in den durch die Artikel 10, 18 und 19 be⸗ ſtimmten Fällen die rechtliche Eigenſchaft eines Franzoſen wieder erhaͤlt, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen erfullt hat, die in dieſen Artikeln ihm auferlegt ſind, wie auch nur um ſolche Rechte auszuuͤben, die ihm ſeit dieſem Zeitpunkte angefallen ſind.


