Einleitungs⸗LTitel.
3. Die Polizey⸗ und Sicherheitsgeſetze verpflichten einen jeden, der in dem Staatsgebiete ſich aufhaͤlt.
Rechte an unbeweglichen Guͤtern, ſelbſt denjenigen, wel⸗ che Auslaͤnder beſitzen, richten ſich nach den in Frankreich geltenden Geſetzen.
Die Geſetze, welche den Zuſtand und die Faͤhigkeit der Perſonen betreffen, verbinden die Franzoſen, ſelbſt wenn ſie in einem fremden Lande ſich aufhalten.
4. Der Richter, der unter dem Vorwande, daß das Geſetz den vorgetragenen Fall unberuͤhrt laſſe, daß es dunkel oder unzulaͤnglich ſey, ein Urtheil zu ſprechen ſich weigert, kann⸗ als der Juſtitzverſagung ſchuldig, gerichtlich belangt werden.
5. Es iſt den Richtern verboten, in der Form einer allge⸗ meinen Vorſchrift und Verordnung die ihnen vorgelegten Rechtsſtreitigkeiten zu entſcheiden.
6. Von ſolchen Geſetzen, welche auf die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten abzwecken, koön⸗ nen durch Privatvertraͤge keine Abaͤnderungen begruͤndet werden.


