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Ueber den Code Napoleon und dessen Einführung in Deutschland / Von August Wilhelm Rehberg, Königlich Grossbrittanischen Hofrathe und Mitgliede der Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen
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Fremdartige ward der Juſtizverwaltung durch den Fall der Parlamente entzogen. Die alte Form der Proceſſe aber harmonirte mit dem herrſchenden Syſteme gut genug, um ſie im we⸗ ſentlichen beyzubehalten. Die Ordonnance von 1667, welche das Hauptgeſetz daruͤber ausmach⸗ te, konnte einer vollſtaͤndigern und der in der Re⸗ volution hinzugekommenen Veranſtaltungen und Principien angepaßten Proceßordnung, zum Grun⸗ de gelegt werden. In jener fur ihre Zeit hoͤchſt wohlthaͤtigen Verordnung, dem Werke der großten Rechtskundigen des ſiebzehnten Jahrhunderts, wa⸗ ren die Hauptzuͤge gut vorgezeichnet. Sie war, wie alles vortrefliche in praktiſchen Arbeiten, nicht aus einem ſpeculativen Syſteme entſtanden, ſon⸗ dern aus Erfahrungen, aus Beobachtungen uͤber das Mangelhafte und über die Beduͤrfniſſe, durch ernſten Willen kräftiger Haupter der buͤrgerlichen Ordnung gebildet. Aber das Wert war begreiflicher Weiſe nicht vollſtaͤndig: und auch die Bemuͤhun⸗ gen andrer vortreflicher Magiſtratsperſonen des achtzehnten Jahrhunderts, denen Frankreich neue wohlthaͤtige Anordnungen verdankte, hatten noch vieles uͤbrig gelaſſen. Z. B. iſt die dreyßigjaͤhri⸗