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Ueber den Code Napoleon und dessen Einführung in Deutschland / Von August Wilhelm Rehberg, Königlich Grossbrittanischen Hofrathe und Mitgliede der Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen
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ten Gewohnheiten geſchuͤtzt wuͤrden, moͤgten ein⸗ fache Landleute ſich allenfalls beſſer befinden, als bey einer Juſtizverwaltung, welche nur der ge⸗ prieſenen Einfoͤrmigkeit der allgemeinen Geſetze huldigt, ohne das beſonbre zu beruͤckſichtigen.

Bey allen ſolchen Anordnungen beduͤrfte es vielleicht nur eines Praͤſidenten, der darauf achtete, daß alles ordnungsmaͤßig zugehe, die Stimmen zaͤhlte, ohne ſelbſt votiren zu duͤrfen, und der die Beglaubigung ausſtellte, daß der Rechtsſpruch geſetzmaͤßig abgegeben worden.

Im franzoͤſiſchen Syſteme giebt es zwar vom Staate beſtellte Richter. Aber ihr Geſchaͤft ſollte ſich, wenn man recht conſequent ſeyn wollte, auf den einfachen Act des Urtheils einſchraͤnken: die⸗ ſer hat recht, jener hat unrecht.

Wirklich iſt die Einleitung des Proceſſes, bis zu dem Urtheilsſpruche, im franzoͤſiſchen Rechte, den Partheyen ſelbſt uͤberlaſſen, und beſteht in Communicationen, die durch Vermittelung der Huſſſiers gemacht werden. Der Richter tritt nur