32 I. Buch. 2. Litel. 3. Cap.
orte der kuͤnftigen Ehegatten, ferner der Umſtand, ob ſie volljährig oder minderjaͤhrig ſind, und endlich die Vornamen/ die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer Eltern, ausgedruͤckt ſeyn. Dieſe Urkunde muß außerdem die Tage, Orte und Stunden der geſ chehenen Aufgebote angeben. Sie ſoll in ein eigenes Regiſter eingeſchrieben werden, welches auf dieſelbe Weiſe, wie dies der 41ſte Artikel beſtimmt, mit Seitenzahlen und mit dem Handzuge verſe⸗ hen ſeyn, auch am Ende eines jeden Jahres bey dem Secre⸗ tgriat des Tribunals erſter Inſtanz niedergelegt werden muß.
64. Ein Auszug der Aufgebots⸗Urkunde ſoll an die Thuͤr des Gemeindehauſes angeheftet werden, und daſelbſt waͤhrend der achttägigen Zwiſchenzeit von dem einen Aufgebote bis zum andern angeſchlagen bleiben. Die Ehe darf jedoch vor dem dritten Tage nach dem zweyten Aufgebote, ohne den Tag dieſes letztern mit zu rechnen⸗ nicht abgeſchloſſen werden.
65. Iſt die Ehe nicht in Jahresfriſt nach dem Ablaufe der fur die Aufgebore beſtimmten Zeit abgeſchloſſen wor⸗ den: ſo kann ſolches alsdann nicht mehr geſchehen, außer wenn neue Aufgebote nach der hier oben vorgeſchriebenen Form erfolgt ſind.
66. Die ſchriftlichen Aufſaͤtze, welche Einſpruͤche wider eine Heirath enthalten, ſollen auf dem Original und der Abſchrift von denen, welche den Einſpruch gethan haben, oder von ihren Bevollmaͤchtigten, die mit einer hierauf gerich⸗ teten Vollmacht in glaubhafter Form verſehen ſind, unter⸗ zeichnet, und alsdann, nebſt einer Abſchrift der Vollmacht ⸗ den Intereſſenten entweder in Perſon oder an ihrem Wohn⸗ orte, ſo wie auch dem Beamten des Perſonenſtandes der ſein Piſa auf das Original zu ſetzen hat, zugeſtellt (inſinuirt) werden
67. Der Beamte des Perſonenſtandes muß unverzug⸗ lich dem Aufgebots⸗Regiſter eine kurze Bemerkung wegen


