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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
445
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W Anhang. 445 II.

Koͤnigliches Decret Vom oten 1808,

Wodurch den Weſtphalen verboten wird, ohne Erlaubniß des Koͤnigs in fremde Dienſte zu treten. ¹)

Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen, franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc.

Haben, auf den Bericht Unſers Miniſters des Juſtizwe⸗ ſens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhoͤrung Unſers Staatsrathes,

Verordnet und verordnen, wie folgt:

Art. 1. Es wird allen und jeden Weſiphalen, unter An⸗ drohung nachbemeldeter Strafen, verboten, in die Kriegs⸗ dienſte einer fremden Macht zu treten, oder ſich bey einer ſolchen, ohne von Uns die Erlaubniß dazu erhalten zu haben, der Verwaltung oͤffentlicher Aemter zu unterziehen.

Art. 2. Alle Weſtphalen, welche ſich gegenwaͤrtig in frem⸗ den Kriegsdienſten befinden, ſind hiermit zuruͤckberufen. Sind gleichfalls zuruͤckberufen alle diejenigen, welche bey einer auswaͤrtigen Macht oͤffentliche Stellen bekleiden.

Art. 3. Diejenigen, welche innerhalb ſechs Monaten, von der Bekanntmachung des gegenwaͤrtigen Decrets an gerechnet, nicht darthun werden, vorſtehendem Artikel Ge⸗

1) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 145. Ein anderes, auf dieſen Gegen⸗ ſtand ſich beziehendes, konigliches Derret vom 1aten Juny 1308, finder ſich im Geſetzbulletin, B. 11, S. 179.

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