III. Buch. 20. Titel. 5. Cap. 441
2275. Die, welchen dieſe Verjaͤhrungen entgegengeſetzt werden, koͤnnen gleichwohl denjenigen, welche dieſelben vor⸗ ſchuͤtzen, uͤber die Frage, ob die Zahlung wirklich erfolgt ſey, den Eid zuſchieben.
Der Eid kann den Wittwen und Erben, oder wenn dieſe letzteren noch minderjährig ſind, ihren Vormuͤndern, dahin zugeſchoben werden, daß ſie erklaͤren, ob ſie nicht wiſſen, daß der Kl äger die Sache wirklich zu fordern habe.
2276. Die Richter und Anwaͤlde ſind nach fuͤnf Jahren ſeit der Entſcheidung der Proceſſe fuͤr die ihnen anvertrauten Actenſtuͤcke nicht mehr verantwortlich.
Die Gerichtsdiener haben nach zwey Jahren ſeit der Voll⸗ ziehung des ihnen ertheilten Auftrages, oder der Inſinuation der ihnen anvertrauten Actenſtuͤcke, dafuͤt ebenfalls nicht mehr zu haften.
277. Der fällig gewordene Ertrag beſtandiger und le⸗ benslängliche Renten;
Faͤllige Koſtgelder;
Der Miethzins von Haͤuſern und der Pachtzins von Feld⸗ guͤtern;
Zinſen von geliehenem Gelde, und äberhaupt alles, was jaͤhrlich, oder nach kuͤrzern, regelmaͤßig wiederkehrenden Friſten zahlbar iſt;
Werden in fuͤnf Jahren verjährt.
2278. Die in den Artikeln des gegenwaͤrtigen Abſchnittes vorkommenden Verjaͤhrungen laufen wider Minderjaͤhrige und Interdicirte, mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches wider ihre Vormuͤnder.
2279. Bey Mobilien gilt der Beſitz als Rechtsgrund.
Gleichwohl kann der, welcher eine Sache verloren hat, oder dem ſie entwendet worden iſt, waͤhrend dreyer Jahre von dem Tage des Verluſtes oder der Entwendung an ge⸗ rechnet, das Eigenthum derſelben gegen einen jeden, in deſſen Haͤnden er ſie findet, in Anſpruch nehmen; doch bleibt dieſem wider den, von welchem er die Sache erhielt, der Entſchaͤdigungs sanſpruch vorbehalten.
2280. Wenn der gegenwaͤrtige Beſitzer der entwendeten


