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2) Es iſt nicht unbedingt richtig, wennſHr. v. Almeadin⸗ gen, in Hinſicht auf die Bedingung der Einwilligung des Familien Rathes zur Veräuſſerung der Immobilien bemerkt: „nach dem franzöſiſchen Hypothekenſyſtem koͤnne dieſe Bedin⸗ gung nicht auf eine Verpfaͤndung ausgedehnt werden. Denn jede perſoͤnliche Schuld wird durch den einſeitigen Willen des Gläubigers, in eine hypothekariſche Schuld verwandelt. Dazu bedarf es weiter nichts, als der Erwirkung eines Ur⸗ theils, durch welches immer eine gerichtliche Hypothek ent⸗ ſteht, und eine auf dieſes Urtheil gegruͤndete Inſcription, durch welche bekanntlich die gerichtliche Hypothek wirkſam wird. Sowohl die Erwirkung eines Urtheils als einer In⸗ ſcription aber, iſt bloße einſeitige Handlung des Glaͤu⸗ bigers.“ Nimmt die Forderung des Glaͤubigers in einer: von dem Minderjaͤhrigen im Laufe ſeiner Verwaltung einge⸗
gangenen Verbindlichkeit ihren Urſprung, ſo kann die Hypothek allerdings durch die einſeitige Handlung des Glaͤubigers begruͤn⸗ det werden, vorbehaltlich jedoch der durch den Art. 484, No 2, autoriſirten Reduktion. Um aber eine SpezialHypothek zu konſtituiren, welche immer als der Anfang einer Veraͤuſſerung angeſehen wird, oder auch um, ſelbſt ohne eine hypothekariſche Sicherheit zu geben, ein bedeutendes Anlehn zu kontra⸗ hiren, iſt die Autoriſation des FamilienRaths allerdings er⸗ forderlich. Dies folgt unter andern auch unwiderſprechlich aus dem Art. 6 des HandlungsGeſetzbuchs.
3) Dies fuͤhrt uns zu der Frage, welches die Wirkungen der⸗ jenigen Handlungen des emanzipirten Minderjährigen ſind, die er ohne Beobachtung der vorgeſchriebenen Formalitä⸗ ten kontrahirt hat(denn hat er dieſe beobachtet, ſo werden ſeine Handlungen wie die eines Volljährigen betrachtet, und


