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keiner andern, als der Einſchränkung unterworfen, daß er keinen PachtKontrakt uͤber ſeine Immobilien auf laͤn⸗ gere Zeit, als neun Jahre abſchließen darf. Kann er, aus den Erſparungen von ſeiner Einnahme, Geld zu Kapital machen und auf Zinſen anlesen, ſo iſt er bei dieſer An⸗ lage an die Einwilligung ſeines Kurators nicht gebun⸗ den.
2) Vorſorge fuͤr die Eintreibung ſeiner ausſtehenden Forbe⸗ rungen, Zinſen und Pachtgelder. Er kann ſie gericht⸗ lich und auſſergerichtlich eintreiben und quittiren. Er kann deshalb alle Arten von Klagen anſtellen.
c) Dispoſition uͤber ſeine Einnahme. Er iſt, in Anſehung
ſeiner Einnahme, gar keiner Einſchränkung unterworfen.“
2) Loers glaubt ferner, daß die Verfuͤgungen der Art. 903 und 9o4 auf das ererbte aͤlterliche Vermoͤgen einzuſchränken ſeien. Er geſteht aber ſelbſt, daß eine Interpretation des
Staatsraths vonnoͤthen ſei, um, da dieſer Artikel keine Aus⸗
nahme enthaͤlt, eine ſolche Einſchränkung zu begruͤnden. Da
inzwiſchen die Verfuͤgungen in Betreff der Form der Schen⸗ kungen unter Lebenden, auf Schenkungen von
Hand zu Hand(dons manuels) nicht anwendbar ſind,
ſo duͤrfte der Fall ſich wohl ſehr ſelten ereignen, wo von
dieſer Interpretation Gebrauch gemacht werden wuͤrde. Vor der Hand, und ſo lange keine ſolche vorhanden iſt, muſſen die Tribunalien die Art. 9o3 und 9o4 unbedingt auf alle
Schenkungen anwenden, die ein emantipirter Minderjähriger
in der Form einer Schenkung unter Lebenden gemacht hat.
3) Die in Deutſchland an mehreren Orten gegen das gemeine Rocht übliche Emanzipation fut einzelne Geſchäfte, iſt in


