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ſphabetiſches Regiſter. 45
haltung einer durch nachgebohrne Kinder widerrufenen Schen⸗ kung vorgeſchrieben ſey, 966. Durch welche Privilegien und Hypothecken erloſchen, 2180. Man kann nicht zum voraus auf eine kuͤnftige Veihihrung verzichten, 2220. Die Ver⸗
jaͤhrung kann in jede Kage des Prozeſſes entgegengeſetzt wer⸗ den, 2224. Welcher Beſitz zur Vexjaͤhrt ung erforderlich wer⸗ de, 2229 lI. f. denei welche ſie verhindern, 2256 u. f. Welche den Lauf derſelben unte rorechen, 22 2 l. f. Wodurch er in Stillſtand geräͤth, 2257 u. f. Wie die Verjaͤhrung berechnet werde, 2260. Verjährung von 30, 10 u. 20 Jah⸗
Von 4
Wochen, 2271. Von einem Jahre, Jahren, 2275 u. f. Wie die Verjäh⸗ rungen, welche zur Zeit der Verkündigung des 20. Tit. des Geſetzbuches Napoleons ſchon Langefa ngen hatten, beurtheilt werden, 2281.
Verkauf. Erklaͤrung dieſes Contractes, 1562. Wann iſt der Verkauf der Regel nach vollendet, wann, im Falle er nicht im Bauſch und Bogen, im Falle er auf Probe geſchloſſen worden, 1585 u. f. Wann das Verſpr rechen etwas zu ver⸗ kaufen für einen wirklichen Verkauf gilt, 1589. Wer einen Verkauf ſchlieſſen konne, 1594 u. f. Welche Sachen verkauft werden koͤnnen, 1598 u. f. Wie, wenn im Augenblicke des Verkaufs die verkaufte Sache ganz oder zum Theile zu Grunde gegangen, 1601. Aufhebung des Verkaufes wegen nicht bezahlten Preiſes, 1654. Wegen nicht erfolgter Ab⸗ nahme, 4667. Durch Ausubuna des Rechtes auf Wiederkauf, 1659 u. f. Wegen unverhaͤltnißmäßiger Niedrigkeit des Prei⸗ ſes, 1674 u. f. Grundſaͤtze, nach denen der Verkauf einer Erbſchaft beurrheilt werden muß, 1696. De Verkauf bricht der Regel nach die Miethe nicht, 1745 u.
Verkaͤufer. Jeder dunkele oder Vaneag Vertrag wird wider ihn ausgelegt; er iſt verbunden, die verkaufte Sache zu uͤberliefern und zu gewaͤhren; wie Immobilien, Mobilar⸗ Effecten und unkoͤrperliche Gerechtſame uͤberliefert werden; wo und in welcher Zeit die Ueberlieferung geſchehen müſſe; in welchen Faͤllen der Verkaͤufer nicht zur ueberlefs rung ver bunden ſey, 1602 u. f. In welchem Zuſtande die Sache und ihr Zubehör von dem Verkaufer uberliefert werden mühfe in welchen Faͤllen der Verkaͤufer das Recht habe, einen Zuſatz zum Preiſe fuͤr das Uebermaß zu fordern, in welchen der Ankaͤufer berechtiget ſey, von dem Verkaäufer eine Verminde⸗ rung des Preiſes; u begehren, 1614 u. f. Welche Gewähr der Verkaͤufer dem Ankäufer zu leiſten habe, und welche Wirkungen ſie hervorbringe. Siehe Gewäͤhrleiſtung. Was er fuͤr Rechte in Betreff der unbezahlten Mobilar⸗Effec⸗ ten habe, wenn ſie ſich noch in den Händen des Käufers be⸗ finden, 2102. Welches Privilegium auf das Immobilar⸗ Stuͤck wegen Zahlung des Preiſes, 2103. Waͤs er thun muß, um es in ſeiner Kraft zu erhalten, 2106.
ren, 2262 u. f. 2272. Von 2 u..


