Vorrede.
altenfalls am noͤthigſten waͤre, nicht darin vorkom⸗ men. Aus dieſen Gruͤnden konnte ich mich lange nicht entſchließen, ein von mir ausgearbeitetes Re⸗ giſter, deren ich mehrere nach verſchiedenen Grund⸗ ſäͤtzen beynahe vollendet hatte, dem Drucke zu uͤbergeben. Während der Arbeit und dieſer mei⸗ ner Unentſchluͤſſigkeit wurde ich jedoch immer deut⸗ licher davon uͤberzeugt, daß jedes Regiſter zu dem Geſetzbuche Napoleons unnoͤthig ſeye, und zwar entſtand dieſe Ueberzeugung theils aus den obigen Gruͤnden, theils aus der Betrachtung, daß eine einzelne Dispoſition des Code Napoléon fuͤr denjenigen, welcher nicht das Ganze ſtudiert hat, doch nicht wohl brauchbar ſeye, derjenige aber, welcher ſich mit dem ganzen Geſetzbuche, wenn auch nur oberflaͤchlich, bekannt gemacht hat, gewiß keines Regiſters beduͤrfe, da bey der im Ganzen richtigen und leicht zu uͤberſehenden Ord— nung dieſes Geſetzbuches faſt nirgends unter einem Titel Artikel vorkommen, welche, etwa wie der Art. 530, man nicht ohnedem unter dieſem Titel ſuchen wuͤrde. Dieſe Gruͤnde, welchen ſchon ei— nige ſpruchberechtigte Maͤnner ihren Beyfall ge⸗ ſchenkt haben, legte ich dem Herrn Verleger vor, und bewog ihn dadurch zur gaͤnzlichen Weglaſ⸗ ſung des Sachregiſters. Hierin liegt auch zugleich


