Jahrgang 
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38 B. 2r T. Von Schenkungen u⸗Teſtamenten. 4²2³

auch ſelbſt von Amtswegen, auf Antrag des bey dem Gerichte erſter Inſtanz des Ortes, wo die Erbſchaft er öffnet wurde, angeſtellten kaiſerlichen Procurators er⸗ kannt werden, daß der Anfall an die Subſtituten nun⸗ mehr eingetreten ſeye.

1058. Nach dem Tode desjenigen, welcher mit der Auflage der Reſtitution verordnet hat, muß in den ge⸗ wöhnlichen Formen zur Inventur ſeines geſammten Nach⸗ laſſes geſchritten werden, den Fall jedoch ausgenommen, vo nur von einem Particularvermächtniß die Rede iſt. Dieſes Inventarium ſoll eine Abſchätzung aller Mobi⸗ liargegenſtände nach ihrem wahren Werthe enthal⸗ ten.(*)

1059. Daſſelbe ſoll auf Anſuchen des mit der Reſtitu⸗ tion Beſchwerten und binnen der in dem Titel von der Erbfolge beſtimmten Friſt(**), in Beyſeyn des zur Vollziehung ernannten Vormundes, errichtet wer⸗ den. Die Koſten werden aus dem in der Verordnung begriffenen Vermögen genommen.

1060. Iſt das Inventarium nicht binnen der obi⸗ gen Friſt auf Anſuchen des Beſchwerten errichtet wor⸗ den, ſo muß es in dem darauf folgenden Monate auf Anſuchen des zur Vollziehung ernannten Vormundes, in Beyſeyn des Beſchwerten oder ſeines Vormundes, ge⸗ macht werden.

1061. Iſt den beyden vorhergehenden Artikeln kein Genüge geſchehen, ſo ſoll auf Anſuchen der im 1057. Artikel benannten Perſonen zur Errichtung dieſes Inven⸗ tariums geſchritten, und der Beſchwerte oder ſein Vor⸗ mund ſowohl, als der zur Vollziehung ernannte Vor⸗ mund dazu berufen werden.

1062. Der mit der Reſtitution Beſchwerte iſt verbunden, alle beweglichen Sachen, welche Gegenſtän⸗ de der Verordnung ſind, jedoch mit Ausnahme der in den beyden folgenden Artikeln benannten, öffentlich, nach vorheriger Bekanntmachung durch Anſchlag, verſteigern zu laſſen.

1063. Die Möbeln und anderen Mobiliargegen⸗ ſtände, welche unter der ausdrücklichen Bedingung, daß

(*¼) S. C. G. O. Art. 941 u. f. (**) S. Art. 795.

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