Jahrgang 
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Seite
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15 B. 2r T. V. d. öffentl. Urk. üb. d. buͤrgerl. Zuſt. 31

Eine dieſer Ausfertigungen bleibt in dem Buüreau de l'inscription maritime oder in der Conſularcanzel⸗ ley aufbewahrt; die andere wird an den Miniſter des Seeweſens eingeſchickt, der eine von ihm beglaubigte Ab⸗ ſchrift einer jeden dieſer Urkunden an den Civilſtandsbe⸗ amten in dem Wohnorte des Vaters des Kindes, oder, wenn der Vater unbekannt iſt, in jenem der Mutter, ge⸗ langen läßt; dieſe Abſchrift muß ſogleich in die Regiſter eingetragen werden⸗

61. Sobald das Schiff in den Hafen eingelaufen iſt, wo es abgetackelt wird, muß das Verzeichniß der Schiffsmannſchaft in dem Büreau des préposé à l'in- scription maritime hinterlegt werden. Dieſer hat ei⸗ ne von ihm unterzeichnete Ausfertigung der Geburtsur⸗ kunde dem Civilſtandsbeamten in dem Wohnorte des Va⸗ ters des Kindes, oder, wenn der Vater unbekannt iſt, in jenem der Mutter, zuzuſenden; dieſe Ausfertigung muß ſogleich in die Regiſter eingetragen werden.

62. Die Urkunde über die Anerkennung eines Kin⸗ des ſoll in die Regiſter, unter ihrem Datum ¹s), einge⸗ tragen, und hievon am Rande der Geburtsurkunde, wenn eine vorhanden iſt, Erwähnung gethan werden.

Drittes Capitel. Von den Heirathsurkunden.

63. Vor Schließung der Ehe ſoll der Civilſtands⸗ beamte an zwey auf einander folgenden Sonntagen ¹⁹) die Verlobten vor der Thüre des Gemeindehauſes auf⸗ bieten. In dieſen Aufgeboten, ſo wie in der Urkunde, die hierüber ausgefertiget wird, müſſen ausgedrückt ſeyn, die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte des künftigen Ehegatten, der Umſtand, ob fie volljährig oder minderjährig ſeyen, endlich die Vorna⸗ men, Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnor⸗ te ihrer Eltern. Überdieß muß dieſe Urkunde die Tage,

gungen mit einem Zwiſchenraum von 3 Tagen, jedesmal an einem Sonntag, machen. 8. innerhalb 8 Tagen zwey⸗ mal, und zwar zwey Sonntage hintereinander, die Ver⸗ lobten aufbieten. E.