Teil eines Werkes 
[Erste Abtheilung] (1808)
Entstehung
Seite
386
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386 3. Buch. 4. Titel⸗ 2. Kapitel.

man baften muß, oder durch Sachen die man in Verwahr hat.

Der Bater, und nach dem Abſterben des Mannes, die Mutter ſind für den Schaden der durch ihre minderjährigen, bey ihnen wohnenden Kinder verurſacht wird, verantwortlich;

Die Herrn und Eomitenten, für den Schaden den ihre Dien ſtboten und Angeſtellte in den Ver⸗ richtungen, wozu ſie gebraucht werden, verur⸗ ſachen⸗

Die Lehrer und Handwerker, für den Schaden, den ihre Zöglinge und Lehrlinge während der Zeit, in welcher ſie unter ihrer Aufſicht ſtehen, verurſachen.

Die obige Verantwortlichkeit findet ſtatt, es ſeye denn daß die Eltern, Lehrer und Hand⸗ werker beweiſen, daß ſie die That, welche dieſe Berantwortlichkeit erzeugt, nicht haben verhin⸗ dern können⸗

1385. Der Eigenthümer eines Thiers oder der, welcher ſich deſſen bedient, haftet während es zu ſeinem Gebrauche iſt, für den durch daſſelbe ver⸗ urſachten Schaden, das Thier mag ſich unter ſeiner Aufſicht befunden haben, oder verirrt, oder entlaufen geweſen ſeyn.(1)

1386. Der Eigenthümer eines Gebäudes iſt für den, durch den Einſturz deſſelben verur⸗

aus Mangel an Unterbalt, oder durch einen Bau⸗Febler geſcheben iſt.

Er) Däs L. Aquilia liegt zum Grunde dieſes Artikels

ſachten Schaden verantwortlich, wenn ſolcher