Von den Verbindlichkeiten ꝛc⸗ 383
fon, und bisweilen eine gegenſeitige Verbind⸗ lichkeit zweyer Parteyen entſpringt⸗
1372. Jemand, der freywillig die Geſchäffte eines Andern führt, entweder mit, oder ohne Borwiſſen des Eigenthümers, übernimmt die ſtillſchweigende Verbindlichkeit, die angefangene Berwaltung fortzuſetzen und zu Ende zu bringen, bis der Eigenthümer im Stande iſt, ſelbſt dafür zu ſorgen; er muß ſogar alles, was davon ab⸗ hängt, auf ſich nehmen.
Er iſt allen den Verbindlichkeiten unterworfen, welche aus einem ausdrücklichen, vom Eigen⸗ thümer ihm gegebenen Auftrag, entſpringen wür⸗ den.(1)
1373. Er iſt verbunden auch wenn der Eigen⸗ thümer ſtirbt ehe das Geſchäfft beendigt iſt, die Verwaltung fortzuſetzen, bis der Erbe ſie ſelbſt übernehmen kann.
1374. Er iſt gehalten, bey ſeiner Geſchäffts⸗ führung alle Sorgfalt eines guten Familien⸗ Baters anzuwenden.
Jedoch können die Umſtände, welche ihn be⸗ wogen haben die Verwaltung zu übernehmen, den Richter vermögen, die Schadloshaltung zu mindern, zu welcher der Geſchäffts⸗Führer durch ſein Berſchulden, oder durch Nachläßig⸗ keit, Anlaß gegeben hat.(2)
(11 S. den 100 ten Artikel, (2) S. den 1992ten Artikel.


