380 3. Buch. 3. Titel. 6. Kapitel. ner nicht zugelaſſen die Falſchheit deſſelben zu beweiſen.
1364. Die Partey, welche den Eid zugeſcho⸗
ben, oder zurückgeſchoben hat, kann ihren An⸗ trag nicht mehr zurücknehmen, wenn der Geg⸗ ner erklärt hat, daß er bereit ſey dieſen Eid zu leiſten.
1363. Der geleiſtete Eid beweist nur für, oder
wider den, der ihn aufgetragen hat, oder für ſeine V
Erhen und Rechts⸗Nachfolger,oder wider ſie. Jedoch entladet der von einem der ſolidariſchen Gläubiger, dem Schuldner angetragene Eid V letztern nur für den Antheil dieſes Gläubigers. Der dem Haupt⸗Schuldner aufgetragene Eid entladet ebenfalls die Bürgen⸗ Der einem der ſolidariſchen Schuldner auf⸗ getragene Eid nützt den Mit⸗Schuldnern. Und der dem Bürgen aufgetragene Eid nützt dem Haupt⸗Schuldner. In den beyden letzten Fällen nützt der Eid
des ſolidariſchen Mit⸗Schuldners,oder des Bür⸗ gen den andern Mit⸗Schuldnern, oder dem Haupt⸗Schuldner, nur in ſofern er über die Schuld ſelbſt, und nicht über den Umſtand der Solidarität, oder der Verbuͤrgung aufgetragen
worden iſt.
§. 2 3 6
Von dem Eide, der von Umtswe⸗ gen auferlegt wird.
1366. Der Richter kann einer der Parteyen


