Teil eines Werkes 
[Erste Abtheilung] (1808)
Entstehung
Seite
378
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378 3.Buch. 3. Titel. 6. Kapitel. Vierter Abſchnitt. Von dem Geſtändniß der Partey.

1354. Das Geſtändniß, welches einer Partey spponixt wird, iſt entweder ein gerichtliches, oder ein außergerichtliches Geſtändniß.

13355. Die Anfuhrung eines bloß muͤndlichen außergerichtlichen Geſtändniſſes dient zu nichts, ſobald von einer Forderung die Rede iſt, wor⸗ über der Zeugen⸗Beweis unzuläſſig iſt.

1336. Das gerichtliche Geſtändniß iſt eine Declaration, welche die Partey, oder eine von ihnen beſonders hiezu bevollmächtigte Perſon, vor Gericht macht.

Es hat vollkommene Beweis⸗Kraft gegen den, der es gemacht hat.

Es kann nicht wider ihn getheilt werden⸗

Es kann nicht widerrufen werden, außer wenn erwieſen wird, daß es die Folge eines factiſchen Irrthums iſt. Es kann unter dem Vorwand eines Rechts⸗Irrthums nicht widerrufen werden⸗

Fuͤnfter Abſchnitt⸗ Bon dem Eide.

13357. Der gerichtliche Eid iſt zweyerley:

1) Der Eid, den eine Partey der andern zu⸗ ſchiebt, um die Entſcheidung der Sache davon dübängengu laſſen; er heißt der deriſoriſche Eid;