Teil eines Werkes 
[Erste Abtheilung] (1808)
Entstehung
Seite
358
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3.358 3. Buch. 3. Titel. 5. Kapitel.

Diejenige, die ſich in der Perſon des Bürgen zuträgt, zieht die Tilgung der Haupt⸗Schuld nicht nach ſich.

Diejenige, welche in der Perſon des Gläubi⸗ gers geſchieht, nützt ſeinen ſolidariſchen Mit⸗ Schuldnern nur für den Antheil, den er ſelbſt ſchaldig war.

Sechster Abſchnitt.

Von dem Untergang der zu liefern⸗ den Sache.

1302. Wenn die heſtimmte und gewiſſe Sa⸗ che, weſche der Gegenſtand einer Berbindlichkeit war, zu Grunde geht, oder außer Verkehr geſetzt wird, oder ſo verlohren geht, daß man von ihrer Exiſtenz gar nichts weiß, ſo iſt die Verbindlich⸗ keit erloſchen, woſern nämlich die Sache ohne Berſchulden des Schuldners, und bevorer im Berzug war, zu Grunde oder verloren gegan⸗ gen iſt.

Hac der Schuldner die Gefahren des Zufalls nicht übernommen, ſo iſt die Verbindlichkeit den⸗ noch getilgt, ob er gleich in Berzug wäre, wenn anders die Sache ohnehin in den Händen des Gläubigers ebenfalls zu Grunde gegangen wäre⸗

Der Schuldner muß den von ihm vorgeſchütz⸗ ten Zufall beweiſen.

Auf welche Art auch immer eine geſtohlene Sache zu Grunde, oder verloren gegangen