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Gesetzbuch Napoleons / nach dem officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
Entstehung
Seite
667
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Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 667

unſere Freygebigkeit dotirt oder durch freywillige Stiftung entſtanden ſeyn.

2z. Die Wohnbäuſer, in welchen der Majorats⸗Sitz iſt, muͤſſen für die Prinzen des Reichs, Herzoge, Grafen und Barone wenigſtens am Werth ſo viel als die Einkuͤnfte des Majorats von zwey Jahren betragen.

3. Wenn das Wohnhaus des Majorats in unſeren offe⸗ nen Briefen nicht bezeichnet worden iſt, ſo ſind die Beſitzer des Majorats gehalten, binnen zehn Jahren ein Wohnhaus anzukaufen und es mit ihrem Majorate zu vereinigen.

Haben ſie zu dieſer Epoche bey dem Siegel⸗Rathe der Titel nicht bewieſen, daß ſie Eigenthuͤmer eines durch den obigen Artikel beſtimmten Hauſes ſind, ſo wird alle Jahre, und zwar ſechs Jahre bindurch ein Drittel der Einkünfte des Majorats unter den Foͤrmlichkeiten abgezogen, die wir zu beſtimmen uns vorbehalten. Der Betrag dieſes Abzugs wird durch die Bemühungen und auf das Betreiben unſers Siegel⸗ Rathes der Titel zum Ankaufe eines Wohnhauſes verwendet, welches alsdann einen Theil des Majorats ausmacht.

4. Das Wohnhaus, zu welchem Majorate es auch ge hören mag, folgt dem Majorate, und kann ſo wie dieſes ver⸗ erbt werden.

5. Die Prinzen von unſerm Geblüte ſo wie die Prinzen, welche Groß⸗Würdner ſind, koͤnnen auf die Wohnhaͤuſer, die ſie in unſerer guten Stadt Paris beſitzen oder beſitzen wer⸗ denz, die Inſchrift:

Pallaſt des Prinzen von⸗⸗ ſetzen.

6. Die Wohnhäuſer der Prinzen des Reichs und der Herzoge müſſen nothwendig in dem Umkreiſe unſerer guten Stadt Paris liegen und folgende Inſchrift führen:

Hof des Prinzen von Hof des Herzogs von

7. Die Wohnhaͤuſer der Grafen und Barone können

ſowohl in unſerer guten Stadt Paris als in einer unſerer

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