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Gesetzbuch Napoleons / nach dem officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
Entstehung
Seite
665
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Zweyter Anhang zum Gefetzbuche Napoleons. 66

Domainen herrührenden Guͤtern gleich geachtet, und den nehmlichen Vorſchriften unterworfen.

32. Der Geſchenknehmer muß die veräußerten Renten binnen drey Jahren, von der Verkuͤndigung unſers gegen⸗ waͤrtigen Decrets anzurechnen, durch andere Renten oder ihm perſönlich zugehbrige Immobilien erſetzen; bis zu dieſem Zeit puncte ſoll unſer General⸗Procurator bey dem Intendanten unſerer außerordentlichen Domainen auf die Guͤter, welche jenen Geſchenknehmern, die ihre Renten veräußert haben, und deren Nahmen ihm von unſerm Miniſter des öffentlichen Schatzes angezeigt werden ſollen, perſoͤnlich zugehoͤren, eine hypothekariſche Eintragung von einer Summe vornehmen laſſen, die dem Werthe des Capitals gleich iſt, welches ſie aus dem Verkaufe der Renten bezogen haben.

33. Denjenigen, welche von uns Majorate oder Doti⸗ rungen in Gütern von dieſer Beſchaffenheit erhalten haben, wird bloß ein Auszug ihrer Einſchreibung in das beſondere Buch der den Immobilien gleich geſtellten Schuld ertheilt, dieſer Auszug muß nach dem unſerm Decrete vom 4. Junius 1809 beygefügten Muſter abgefaßt ſeyn,

§. 2⸗ Canal⸗Aectien.

34. Die Actien oder Theile der Actien, welche bey den großen Canälen des Reichs uns gehören und welche wir zu einem Majorate oder einer Dotirung anweiſen, müſſen in der für die Actien der Bank von Frankreich vorgeſchriebenen Form den Immobilien gleich geſtellt werden⸗

35. Die auf dieſe Weiſe den Immobilien gleich geſtellten Actien ſo wie die immobiliariſirten Renten, ſie mögen ein Majorat oder eine einfache Dotirung bilden, duͤrfen von den Beſitzern veräußert werden, wenn ſie in liegende Grundſtücke verwandelt werden ſollen, oder, was die Actien betrifft, ſelbſt dann, wenn es ſich bloß handelt, ſie in immobiliairi ſirte Renten umzuſchaffen; in jedem Falle muͤſſen jedoch die