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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
343
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von ſchoichtechen euſchubugeu 36

vethandeln. Alle auf das Vetfahren in buͤrgerlichen Rechtshaͤndeln ſich beziehende Geſetze, Gewohnheiten/ Gebraͤuche und Gerichtsteglements ſind hiermit abge⸗ ſchafft.(¹) nh

1o42. Noch vor Eintritt dieſes Zeitunktes ſollen ſowohl wegen der Taxordnungals auch wegen der bey den Gerichten zu beobachtenden Policey und Ordnung, Regierungsbefehle erſcheinen. 4

Sollten die in dieſen Verordnungen enthaltenen Vor⸗ ſchriften Maaßregeln enthalten, die ins Fach der Geſetz⸗ gebunig einſchlagen, ſo ſollen dieſelben ſpäteſtens binnen dreyen Jahren dem geſetzgebenden Corps in der Form eines Geſetzes vorgelegt werden.(²)

Verglichen nit bem Hrigtnale von Uns dem Priſtdenten und Secretairs des geſetzgebenden Corps. Paris, den 14. 17. 21. 22. 28 und 29. Aptil 1806. Unterzeichnet Fonta⸗ nes, Präſident; Dumaire, Desribe, Jacomet, P. S. Guerin, Secretairs.

Wir befehlen und verorbnen, daß Gegenwärtiges, mit dem Staatsſiegel verſehen, in das Geſetzbnhetin ein⸗ getragen, auch allen Juſtizhofen, Gerichten und Verwal⸗ tungsbehoͤrden zugeſchickt werde, damit dieſe ſolches in ihre Regiſter eintragen, beobachten und auf deſſen Beob⸗ achtung halten; und unſer Reichsoberrichter der Ju⸗

(1) In den Supplementen zum Geſetzbuche(welche einen beſondern Band der gegenwärtigen Ausgabe ausmachen) wird man unter der Taxordnung von 1807. das Gutachten des Staats⸗ raths über die Inſtruction der vor und ſeit dem 1. Jännet angefangenen Proceſſe finden⸗

(2) Die Taxordnung iſt publicirt(und in den Supplemen⸗ ten zum Geſehbuche wird eine deutſche Ueberſegung derſelben geliefert werden. E.) ueber die bey den Gerichten zu bevbachten⸗ de Poleey iſt noch keine Verordnhung erſchienen.