Druckschrift 
Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
29
Einzelbild herunterladen

Von Vorladungen. 29

ſchrieben iſt, muß bey S der Richtiskeit p tet werden.(¹)

71. Wird durch Verſchulbung bes Gerichtsboten eine Inſinuationsurkunde für unguͤltig erklaͤrt; ſo kann er in die Koſten der Ausfertigung und des für nichtig erklaͤrten Verfahrens verurtheilt werden, und iſt noch uͤberdem, nach Maaßgabe der Umſtaͤnde, den Intereſſen⸗ ten den verurſachten Schaden zu erſtatten ſchuldig. S. u. Art.

Jedem in Frankreich Wohnenden ſoll in der eine achttaͤgige Friſt verſtattet werden⸗

In Fällen, welche Beſchleunigung erheiſchen, kann der Praͤſident durch eine Verordnung, welche auf ange⸗ brachtes ſchriftliches Geſuch erlaſſen wird, die Erlaub⸗ niß ertheilen, daß man eine koͤrzere Friſt in der kadung anberaume.(²)

73. Wohnt der Vorgeludene außer dem Continental⸗ gebiete von Frankreich, ſo wird:

¹ denſenigen, welche in Corſica, auf der Jüſtl Eſba oder Capraja, in England und in den an Frabkreich angraͤnzenden Staaten wohnen, eine zweymonatliche;

e denjenigen, welche in andern eurbpäiſchen Staa⸗ ten wohnhaft ſind, eine viermonatliche;

3) denjenigen, welche außer Europa, dieſſeits des Vor⸗ gebirgs der guten Hoffnung wohnen, eine ſechsmonütliche

und denjenigen,⸗ ſenſeits des Vorgibirgs

) Ordonn. v. 1667. Zit. II. Art. 3. u. 4. Hier ſind nur 20 Liores Strafe angedroht.

(2) Nämlich auf Anſuchen der Varchey un⸗ ten Art. 103r. wiederhott.

(3) Der erſte Lheil dleſer Verordnung iſt der Ordon⸗ nanz don 1662. Eit. II. Art. r. e. der zweyte aus Jéusse commentaires beym 17. Zitet gedachter Ordonnanz. Nach wel⸗

chen Grundſäpen Dilntlonen zu ertheiten ſind f. 1. 0. de dilatt.