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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
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Erſter Theil. Rechtliches PVerfahren vor Gericht.

Erſtes Buch. Vom Verfahren bey den Friedensgerichten.

(Decretirt den zaten April 1806 promulgirt den 24ten deſſelben Monnts.)

Erſter Titel. Vonden Vorladungen⸗

Art. 1 Jede Vorladung vor den Friedensrichter muß Tag, Monat und Jahr der Ausfertigung, Namen, Ge⸗ werbe und Wohnort des Flaͤgers, die Namen, Wohnung und Matrikel des Gerichtsboten, ſo wie Ramen und Wohnort des Beklagten enthalten; es muß darin der Gegenſtand und Grund der Klage kuͤrzlich ausgedrückt; auch muß darin der Friedensrichter, der uͤber die Klage zu erkennen hat, ſo wie der Tag und die Stunde des Er⸗ ſcheinens, angegeben ſeyn.(¹)*)

(1) Geſetz v. 14. u, 18. Oct. 179c. Tit, I. Art. Zit. X. Art-3.

) Die Formulare der Citationen vor die Friedensrichter findet man in J. B. Delaporte Formulaire du Code de procs-