24 I. B. IHI. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands.
5.) Vornamen, Geſchlechts⸗Namen, Gewerbe und Wohnorte der Eltern;
4.) Einwilligung der Eltern, Gros-Eltern, oder der Familie, in dem Fall, wo dieſe erfordert wird; weiter
5.) Die Scheine uͤber das ehrerbietige Nachſuchen des elterlichen Rechts, wenn deren gemacht worden;
6.) Die in den verſchiedenen Wohnorten geſchehene Aufgebote.
7.) Die Einſprachen, wenn deren gemacht wurden, und ihre Aufhebung, oder die Bemerkung, daß keine Einſprache geſchehen;
8.) Die Ert teana der Verlobten, daß ſie ſich einander zu Ehegatten nehmen, und der von dem Staats⸗Beamten geſchehene Ausſpruch ihrer ehelichen Verbindung.
9.) Die Vornamen, Geſchlechts⸗Namen, das Al⸗ ter, das Gewerbe und die Wohnorte der Zeu— gen und ihre Erklaͤrung, ob ſie mit den Par⸗ teyen verwandt oder verſchwaͤgert ſeyen, von welcher Seite her, und in welchem Grad.
Viertes Kapitel. „ Von den Todten⸗ Buͤchern. 77. Keine Beerdigung darf ohne Erlaubniß des Be⸗ amten des buͤrgerlichen Stands geſchehen. Er ertheilt ſie
auf ungeſtempeltem Papier, und unentgeltlich; aber nicht eher, als nachdem er ſich zu dem Verſtorbenen verfuͤgt


