I. B. II. T. Beurkundungen des bürgeyl. Stands. 21
oder ihren mit einer beſondern und oͤffentlichen Vollmacht verſehenen Gewalthabern unterzeichnet werden; ſie muͤſſen nebſt einer Abſchrift der Vollmacht den Betheiligten ent⸗ weder zu eigener Hand oder zu ihrem Wohnſitz behaͤndigt, und dem Beamten des buͤrgerlichen Stands, der ſeine Ein⸗ ſicht der Urſchrift darauf zu bemerken hat, vorgezeigt werden.
67. Der Beamte des buͤrgerlichen Stands muß ohne Zeitverluſt die Einſprache in dem Aufgebotsbuch mittelſt einer kurzen Anzeige bemerken.
Am Rand des Eintrags dieſer Einſprachen muß er nachmals der Urtheile oder des Aufhebungs⸗Scheins, ſo⸗ bald ihm eine Ausfertigung davon zugeſtellt wird, er- waͤhnen.
63. Im Fall einer Einſprache darf der Beamte des buͤrgerlichen Stands, ehe ihm die Aufhebungs⸗Urkunde zu⸗ geſtellt worden iſt, nicht zur Trauung ſchreiten, bey Strafe von Einhundert Fuͤnfzig Gulden, und Leiſtung
aller Entſchaͤdigung.
69. Sind keine Einſprachen eingelegt worden, ſo ſoll auch hievon in dem Trauungs⸗Schein Erwaͤhnung ge⸗ ſchehen, und wenn Aufgebote der Ehe in mehrern Gemein⸗ den noͤthig waren, ſo ſollen die Verlobten von dem Beam— ten des buͤrgerlichen Stands einer jeden Gemeinde das Zeugniß beybringen, daß keine Einſprache eingelegt wor—
en ſey.
70. Der Beamte des buͤrgerlichen Stands ſoll ſich den Geburtsſchein von jedem der kuͤnftigen Ehegatten vor⸗


