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Land-Recht für das Großherzogtum Baden, nebst Handelsgesetzen
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achten Wir ſolche fuͤr unnoͤthig; Unſere landes⸗ ſtandes und grundherrliche Untergerichte, obwohl ſie in Amts⸗ weiſe zu ſprechen haben, koͤnnen dennoch alles dasjenige, was im Land⸗Recht mit Bezug auf Gerichte, die in Rathsweiſe beſchließen, ausgeſprochen iſt, mit Be⸗ ſeitigung der auf die Mehrheit rathſchlagender Glieder gerichteten aͤußeren Beſtimmungen und Beobachtung des Weſentlichen leicht auf ſich anwenden; auch wird dem⸗ naͤchſt eine nachfolgende allgemeine Prozeß⸗Ordnung ihnen dazu die weiter dienliche Maaßregeln vorzeichnen; wohingegen der Friedensrichter in dieſer Ueberſezung nicht gedacht wird, weil dieſe Anſtalt in die hierlaͤndiſche Rechts⸗-Erwartungen der Unterthanen nicht einpaßt, ſondern dieſer Ausdruck bald mit dem Ausdruck: Unter⸗ richter, bald mit jenem: Orts⸗Vorſteher, verwechſelt worden iſt, je nachdem Einer oder Anderer hierlands die im Code Napoleon vorkommende wenige Ver⸗ richtungen deſſelben haben ſoll.

IV. Die Anwendung dieſes Geſezbuchs auf das Vergangene kann, nach dem zweiten Saz und Zuſaz deſſelben, in vorkommenden Faͤllen nicht mit Ruͤck⸗ wirkung, wohl aber mit Wirkſamkeit auf kuͤnftig erſt entſtehende Folgen fruͤherer Handlungen ſtatt finden. Zur ſicheren Leitung des Richters in der Anwendung dieſes Grundſazes auf vorkommende Faͤlle, geben Wir hier nebſt der Anzeige der einzelnen Theile, die einen