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zu ſubſtituiren, um die Dotation eines Erbtitels zu bilden, den Seine Majeſtät ihm zu Gunſten errichten würde, welche Dotation dann an ſeinen älteſten ſchon gebornen oder noch zu gebährenden Sohn und an ſeine Abkömmlinge männliches Ge⸗ ſchlechts nach der Erſtgeburts⸗Ordnung zurückfällt.“ (5. Art. des Senatus⸗Conſults vom 14. Auguſt 1806.)—
Art. 910. Statt durch einen Beſchluß der Regierung, lies durch ein kaiſerliches Decret.
— 2261. Dieſer Artikel hat keine Anwendung mehr für die Zukunft.


