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Gesetzbuch Napoleons : mit den Veränderungen, die durch das Gesetz vom 3. September 1807 gemacht worden sind / aus dem französischen officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurateurs bey dem Cassations-Hofe zu Paris
Entstehung
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550 Alphabetiſches

wenn jemand eine Schuld getilgt hat, der aus Irrthum glaubte, er ſey Schuldner, 286. Der Schuldner haftet mit ſeinem ganzen Vermoͤgen fuͤr die Erfuͤllung ſeiner perſoͤnlichen Ver⸗ bindlichkeiten, 431.

Schwiegereltern, Schwiegerſöoͤhne, Schwieger⸗ toͤchter. Siehe Unterhalt.

Seiten⸗Verwandte. Wann, und welchen Antheil erben ſie? S. 158.

Sequeſtration. Geſchieht entweder zufolge eines Vertrags, oder ſie wird vom Gerichte verordnet; Regeln fuͤr beyde Faͤlle, S. 403 405.

Servituten. Siehe Dienſtbarkeiten. Societaͤts⸗Contract. Siehe Geſellſchaftsvertrag.

Solidar⸗Glaͤubiger. Rechte derſelben, S. 246 u. f. Wirkung des Eides, den einer der Solidar⸗Glaͤubiger dem Schuldner angetragen, 283.

Solidar⸗Schuldner. Verbindlichkeiten derſelben gegen den Glaͤubiger und gegen einander, S. 246 249. Wann wird ihnen eine Schuld als erlaſſen angeſehen? 265. Wirkung des einem der Solidar⸗Schuldner angetragenen Eides, 283. Wie, wenn eine Frau in Angelegenheiten der Guͤtergemeinſchaft oder des Mannes ſich als Solidar⸗Schuldnerinn darſtellt? 300.

Spielſchuld. Das Geſetz geſtattet keine Klage wegen einer Spielſchuld; Ausnahme von dieſer Regel? S. 406.

Spiel⸗Verträge. S. 405 u. f.

Staats⸗Guͤter. Welche Guͤter hiezu gerechnet werden, S. 114, 115, 119 H. 150.

Statuen. Wann ſie zu den unbeweglichen Guͤtern gezaͤhlt wer⸗ den, S. 111.

Stelllonat. Wann iſt der Fall eines Stellionats vorhanden? Strafe dagegen, S. a23.

Sterbe⸗Act. Welche Perſonen als Zeugen bey demſelben ge⸗ braucht werden ſollen, S. 22. Was er enthalten muͤſſe, daſ. Seine Form bey Sterbfaͤllen in Spitaͤlern und andern oͤffentl. Haͤuſern, daſ.; nach erfolgter Vollſtreckung eines Todesur⸗ theils, 23; bey Sterbefaͤllen in Gefaͤngniſſen, daſ⸗; auf einer Seereiſe, 24; in Kriegs⸗Spitäͤlern, 26.

Subſtitutionen ſind verbothen, S. 186. Ausnahmen von dieſer Regel, 217 u. f. Was fuͤr keine Subſtitution gehalten werde, 186. In wie ferne es erlaubt ſey, zum Vortheile ſeiner Enkel oder der Kinder ſeiner Geſchwißter durch Acte unter Leben⸗ den oder durch Teſtament die Reſtitution eines gewiſſen Theils