542 Alphabetiſches
Nießbrauch. Erklaͤrung dieſes Rechtes, S. 123. Er entſteht aus dem Geſetze, oder durch den Willen eines Menſchen, iſt entweder bedingt oder unbedingt, erſtreckt ſich auf bewegliche oder unbewegliche Guͤter, daſ. Wie er erloͤſche, 131. Der Verkauf einer Sache oder der Untergang eines Theils derſelben hebt den Nießbrauch nicht auf, 132. Wann die Eltern ihn an einer ihren Kindern angefallenen Erbſchaft nicht haben, 154.
Nießbraucher. Seine Rechte. Ihm gebuͤhren die natuͤrlichen, Induſtrial⸗ und Civil⸗Fruͤchte; von welcher Zeit an? S. 123 — 124. Zu was iſt er verbunden, wenn er den Nießbrauch von Sachen hat, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verzehren; oder von ſolchen, die zwar durch den Gebrauch nicht gleich verzehrt doch aber verringert werden 2 124— 125. Der Nießbrauch einer Leibrente gibt ihm das Recht, die Ruͤckſtaͤnde davon einzuziehen, 125. Rechte und Verbindlichkeiten desſel⸗ ben bey dem Nießbrauche des Schlagholzes, einer Baumſchule, des hochſtaͤmmigen Holzes, der Obſtbaͤume, 125— 126. Der Nießbraucher kann ſein Recht verpachten, verkaufen oder un⸗ entgeldlich uͤbertragen, was er im Falle der Verpachtung zu beobachten habe, 126 u. 299— 300. Die Alluvion nuͤtzt ihm, er hat den Genuß der Grundgerechtigkeiten, der Bergwerke und Steinbruͤche, die beym Anfalle des Nießbrauchs im wirk ichen Betrieb ſind, 126 u. 127. Er kann fuͤr die von ihm gemach⸗ ten Verbeſſerungen keine Entſchaͤdigung fordern; er darf ſeine Spiegel, Gemaͤhlde oder andere Verzierungen hinwegnehmen; er wird nicht Eigenthuͤmer des waͤhrend des Nießbrauches ge⸗ fundenen Schatzes, 127. Zu was iſt er verbunden, ehe er ſich in den wirklichen Genuß einſetzet? Wann hat er Caution zu leiſten? Wie, wenn er keinen Buͤrgen finden kann? Zu wel— chen Reparaturen iſt er verbunden? Welche Laſten hat er zu tragen? 127— 129. Wann hat er eine vermachte Leibrente oder Penſion zu bezahlen? Wann und in wie ferne muß er zur Tilgung der Schulden, die auf dem Grundſtuͤcke haften, beytragen? Worin beſteht ſeine Pflicht, wenn ein Dritter et⸗ was gegen die Gerechtſame des Eigenthuͤmers unternimmt? 129 — 130. Was iſt Rechtens, wenn das einzige zum Nießbrauche eingeraͤumte Stuͤck Vieh, wenn die ganze Heerde, wenn ein Theil derſelben ohne Verſchulden des Nießbrauchers zu Grunde geht? 130 u. 131. Die Glaͤubiger des Nießbrauchers koͤnnen als Intervenienten auftreten, wenn gegen ihn auf Verluß ſei⸗ nes Rechtes wegen Mißbrauch angetragen wird, 131. Wann hat er das Nutzungsrecht von dem Boden und den Materiglien eines durch Feuersbrunſt oder einen andern Zufall zerſtoͤrten oder von Alterthum eingeſtuͤrzten Hauſes? 132.
Notorietaͤts⸗Act.(uͤber die Geburt) Wann kann er den Geburtsſchein erſetzen? S. 19. Seine Form, daſ⸗ Muß vom Bezirksgerichte beſtaͤttiget werden, 20.
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