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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
45
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I. Buch. 6. Titel. 1. und 2. Cap. 45

ſeine Beyſchlaͤferin in dem gemeinſchaftlichen Hauſe gehal⸗ ten hat.

231. Wechſelſeitig koͤnnen die Ehegatten um die Ehe⸗ ſcheidung wegen harter und grauſamer Mißhandlungen oder grober Beleidigungen des einen von ihnen gegen den andern nachſuchen. 4

232. Die Verurtheilung eines der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe ſoll fuͤr den andern einen Grund zur Eheſcheidung abgeben.

233. Die beyderſeitige und beharrliche, auf die Weiſe, unter den Bedingungen und nach den Verſuchen, welche das Geſetz vorſchreibt und beſtimmt, ausgedruͤckte Einwil⸗ ligung der Chegatten, ſoll als ein hinlaͤnglicher Beweis angenommen werden, daß das Zuſammenleben ihnen uner⸗ traͤglich und in Anſehung ihrer eine vollguͤltige Urſache zur Trennung der Ehe vorhanden ſey.

Zweytes Capitel. Von der Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache.

Erſter Abſchnitt.

von der Form der Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache.

234. Von welcher Art auch die Thatſachen und Verbrechen ſeyn moͤgen, welche die Klage auf Eheſcheidung aus einer beſtimmten Urſache veranlaſſen, ſo ſoll dieſelbe dennoch nur bey dem Gerichte desjenigen Bezirkes, in welchem die Ehe⸗ gzatten ihren Wohnſitz haben, angebracht werden koͤnnen.

235. Veranlaſſen einige von dem klagenden Ehegatten angefuͤhrte Thatſachen ein peinliches Verfahren von Seiten der koͤniglichen Procuratoren, ſo ſoll die Eheſcheidungs⸗ Klage bis nach erfolgter Entſcheidung des peinlichen Gerichtes ausgeſetzt bleiben: alsdann aber kann ſie wieder vorgenom⸗ men werden, ohne daß es jedoch erlaubt waͤre, aus dem