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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
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33
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I. Buch. 5. Titel. 1. Cap. 33

153. Wenn ſie das dreyßigſte Jahr zuruͤckgelegt haben, kann ſchon einen Monat nach dem erſten ehrerbietigen Anſuchen, worauf die Einwilligung nicht erfolgt iſt, die Ehe abgeſchloſſen werden.

154. Das ehrerbietige Anſuchen ſoll dem oder den Aſcen⸗ denten, die im 151ſten Artikel bezeichnet ſind, durch zwey Notarien oder durch einen Notar und zwey Zeugen vorge⸗ tragen, und in dem hieruͤber aufzunehmenden Protocoll deren Antwort bemerkt werden.

155. Iſt der Aſcendent, an den das ehrerbietige Anſuchen haͤtte gerichtet werden muͤſſen, abweſend, ſo kann ohne weiteres zur Abſchließung der Ehe geſchritten werden, in ſo fern entweder das Erkenntniß, welches denſelben ſchon fuͤr abweſend erklaͤrt hat, oder, in Ermangelung eines ſolchen, dasjenige Erkenntniß, wodurch deshalb eine Zeugenabhoͤrung verfuͤgt wurde, oder, falls noch gar kein Erkenntniß erfolgt iſt, eine Notorietaͤts⸗Urkunde beygebracht wird. Dieſe Ur⸗ kunde muß von dem Friedensrichter des Ortes, wo der Aſcen⸗ dent ſeinen letzten bekannten Wohnſitz hatte, ausgefertigt wer⸗ den, und die Erklaͤrung von vier Zeugen, welche eben dieſer Friedensrichter von Amts wegen vorgefordert hat, enthalten⸗

156. Die Beamten des Perſonenſtandes, welche zur Abſchließung einer von Soͤhnen, ehe ſie das fuͤnf und zwan⸗ zigſte, oder von Toͤchtern, ehe ſie das ein und zwanzigſte Jahr ihres Alters zuruͤckgelegt haben, eingegangenen Ehe geſchritten ſind, ohne in der Heiraths⸗Urkunde die Einwilli⸗ gung der Eltern, der Großeltern oder der Familie, in dem Falle, worin die eine oder die andere erforderlich iſt, aus⸗ druͤcklich erwaͤhnt zu haben, ſollen auf den Antrag der Intereſſenten oder des koͤniglichen Procurators bey dem Gerichte der erſten Inſtanz des Ortes, wo die Ehe abgeſchloſ⸗ ſen wurde, zu der im 19aſten Artikel verordneten Geld⸗ buße, und uͤberdies zu einer Gefaͤngnißſtrafe verurtheilt werden, deren Dauer nicht unter ſechs Monaten ſeyn darf.

157. Wenn das ehrerbietige Anſuchen in den vorge⸗ ſchriebenen Faͤllen unterlaſſen wurde, ſoll der Beamte des Perſonenſtandes, welcher die Heirath abgeſchloſſen hat, zu der

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