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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
15
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I. Buch. 2. Titel. 3. Cap. 15

welches auf dieſelbe Weiſe, wie dies der 41ſte Artikel beſtimmt, mit Seitenzahlen und mit dem Handzuge verſehen ſeyn, auch am Ende eines jeden Jahres bey dem Secreta⸗ riat des Tribunals erſter Inſtanz niedergelegt werden muß.

64. Ein Auszug der Aufgebots⸗Urkunde ſoll an die Thuͤre des Gemeindehauſes angeheftet werden, und daſelbſt waͤh⸗ rend der achttaͤgigen Zwiſchenzeit von dem einen Aufgebote bis zum andern angeſchlagen bleiben. Die Ehe darf jedoch vor dem dritten Tage nach dem zweyten Aufgebote, ohne den Tag dieſes letztern mit zu rechnen, nicht abgeſchloſſen werden.

65. Iſt die Ehe nicht in Jahresfriſt nach dem Ablaufe der fuͤr die Aufgebote beſtimmten Zeit abgeſchloſſen worden: ſo kann ſolches alsdann nicht mehr geſchehen, außer wenn neue Aufgebote nach der hier oben vorgeſchriebenen Form erfolgt ſind.

66. Die ſchriftlichen Aufſaͤtze, welche Einſpruͤche wider eine Heirath enthalten, ſollen auf dem Original und der Abſchrift von denen, welche den Einſpruch gethan haben, oder von ihren Bevollmaͤchtigten, die mit einer hierauf ge⸗ richteten Vollmacht in glaubhafter Form verſehen ſind, un⸗ terzeichnet, und alsdann, nebſt einer Abſchrift der Vollmacht, den Intereſſenten entweder in Perſon oder an ihrem Wohn⸗ orte, ſo wie auch dem Beamten des Perſonenſtandes, der ſein Viſa auf das Original zu ſetzen hat, zugeſtellt(inſinuirt) werden.

67. Der Beamte des Perſonenſtandes muß unverzuͤglich dem Aufgebots⸗Regiſter eine kurze Bemerkung wegen des erfolgten Einſpruchs beyfuͤgen, auch auf dem Rande des Eintrags dieſer Einſpruͤche, die eine Aufhebung derſelben enthaltenden Urtheile oder ſonſtigen Urkunden, wovon ihm eine Ausfertigung zugeſtellt worden iſt, erwaͤhnen.

68. Im Falle eines Einſpruchs darf der Beamte des Perſonenſtandes, bevor ihm nicht die Aufhebung deſſelben eingehaͤndiget worden iſt, die Abſchließung der Ehe nicht vornehmen, bey Strafe von drey hundert Francs und voll⸗ ſtaͤndiger Schadloshaltung.

69. Sind keine Einſpruͤche erfolgt, ſo ſoll auch hiervon