Verbindlichkeit fuͤr diejenige Ehen, die nachher geſchloſſen werden, erhalten, ſoweit nicht etwa neuangehende Eheleute ausdruͤcklich jene fuͤr kuͤnf⸗ tig allgemein angenommene Gemeinſchaftsart durch Vertrag annehmen. Annebſt jedoch,
2.) da es die groͤßten Verwirrungen in der Folgezeit veranlaſſen muͤßte, wenn die Ehegemeinſchaften der bisher geſchloſſenen Ehe immerfort nach den im jezigen Großherzo gthum ſo aͤußerſt verſchiede⸗ nen alten Rechten und Gebraͤuchen beurtheilt werden muͤßten, von welchen ſich nach und nach die Kenntniß bey den Beamten verliert; ſo laſ⸗ ſen Wirzwar noch, jedoch nur bis zum zten Jen⸗
ner 1812 die Beurtheilung der jezt beſtehenden und der vor dem erſten Jenner 18 10. geſchloſſen werdenden Ehen nach jenen alten Geſezen offen,
zchen Beurtheilung eintritt, damit die altverhey⸗ ratheten Unterthanen indeſſen die neue Gemein⸗ ſchaftsart an dem Beyſpiel der neuangehenden Eheleute aus Erfahrung kennen lernen, und wenn ſie ihnen nicht gefallt, durch Ehevertrag, der alsdann weiter nichts zu enthalten braucht, als die Angabe, nach welcher der verſchiedenen in dieſem Titel enthaltenen andern Arten der Ehe⸗
fuͤr alle Faͤlle, wo durch eine Eheaufloͤßung oder Guͤterabſonderung inzwiſchen der Fall einer ſol⸗
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