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Code Napoléon : mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden
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X ihre Einwilligung zu verſagen und Einſprache zu machen, als in welchem Fall ſie um die Uneigen⸗ nuͤzigk keit ihrer Einſpruͤche zu ſichern, zuvor der g a Nuznießung ſich mätſeaden, und das Vermoͤgen unter Vormundſchaſt legen ſollen. Wohingegen 1 4 die Abgabe der Nuznießung nach erreichter ſi Volljaͤhrigkeit an die Kinder unveraͤndert nach d der Verfuͤgung des Land ⸗Rechts bey allem nach obig erſtem Saz dieſes Abſchnitts dazu vereigen⸗ i ſchafteten Vermoͤgen ſich zu richten hat, nicht nur, wo Kinder ſich in der Lage befinden, es zu verlan⸗ n gen, ſondern auch ohne ein ſolches Verlangen ab⸗ zuwarten, ſobald die Kinder einheimiſch oder aus⸗ 4 waͤrts einen feſten Wohnſiz, der ſie zur Verwal⸗ tung empfaͤnglich macht, ſich erwaͤhlt haben, und

nicht ſelbſt um deſſen Beybehaltung in Nuznieſ⸗ ſung oder Verwaltung der Eltern bitten.

IX. Bey dem X. Tit. des I. Buchs von der Minderjaͤhrigkeit haben Wir den Zuſaz 454a. wegen der Befugniß des Familienraths ſich vertreten zu laſſen, hauptſaͤchlich in der Hinſicht beygefuͤgt, damit *die Beamten dasMittel habenmoͤgen, durch Auswirkung eines ſolch en Auftrags des Familienraths an Rechnungs⸗

verſtaͤndige Perſonen, die Aufſichts⸗Verantwortlichkeit, 7 welche in Bezug auf das Rechnungsweſen allerdings in oielen Landgegenden denSchultern der Ortsbuͤrger noch jezt und bis zu weiteren Fortſchritten in ihrer Rechts⸗