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Code Napoléon : mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden
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achten Wir ſolche fuͤr unnoͤthig; Unſere landes⸗ſkandes⸗

und grundherrliche Untergerichte, obwohl ſie in Lmts⸗

weiſe zu ſprechen haben, koͤnnen dennoch alles dasje⸗ nige, was im Land⸗Recht mit Bezug auf Gerichte, die

in Rathsweiſe beſchließen, ausgeſprochen iſt, mit

Beſeitigung der auf die Mehrheit rathſchlagender Glie⸗ der gerichteten aͤußeren Beſtimmungen und Beobach⸗ tung des Weſentlichen leicht auf ſich anwenden; auch wird demnaͤchſt eine nachfolgende allgemeine Prozeß⸗

Ordnung ihnen dazu die weiter dientiche Maßregell

vorzeichnen; wohingegen der Friedensrichter in dieſer Ueberſezung nicht gedacht wird, weil dieſe Anſtalt in die hierlaͤndiſche Rechts⸗Erwartungen der Unterthanen nicht einpaßt, ſondern dieſer Ausdruck bald mit dem Ausdruck: Unterrichter, bald mit jenem: Orts⸗Vor⸗ ſteher, verwechſelt worden iſt, je nachdem Einer oder Anderer hierlands die im Code Napoleon vor⸗ kommende wenige Verrichtungen deſſelben haben ſoll.

IV. Die Anwendung dieſes Geſezbuchs auf das Vergangene kann, nach dem zweiten Saz und Zuſaz deſſelben, in vorkommendenFaͤllen nicht mit Ruͤck⸗ wirkung, wohl aber mit Wirkſamkeit auf kuͤnftig erſt entſtehende Folgen fruͤherer Handlungen ſtatt finden. Zur ſicheren Leitung des Richters in der Anwendung dieſes Grundſazes auf vorkommende Faͤlle, geben Wir hier nebſt der Änzeige der einzelnen Theile, die einen

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