Vorwort. XI
„Bummlers“ der ſchlechteſten Art, wie ihn nur die ſittliche und religiöſe Zerlaſſenheit unſerer Zuſtände ans Licht ſetzen konnte. Alles iſt unreif an dem „Bengel“, Alles„ſchlottericht und zerlottert“, eine zerfahrene Bildung, frühe Anſprüche ohne Rechte, eine völlige Blaſirtheit, ohne Kenntniſſe, ohne Le⸗ benserfahrungen, und doch reif zum ſcheußlichſten Verbrechen! Wer leugnet, daß dieſer Bummler nur einer unter vielen iſt, die nur durch das Zu⸗ ſammentreffen anderer Umſtände an gleichen Ver⸗ brechen verhindert wurden? wer, daß dieſe Zuſtände der Halbbildung, die ſolche Taugenichtſe hervor⸗ bringen, troſtlos ſind und einer Radicalremedur bedürfen? wer aber, mit klarem Sinn, hofft und erwartet, daß die Mittel, die man ergreift, dazu helfen werden?! Laſſen wir den Verbrecher für ſich ſelbſt ſprechen; das wirkt mehr als alle Re⸗ flerion über ſeine That. Der aus den Acten ge⸗ zogene Bericht, wie er uns aus Sachſen mitge⸗ theilt iſt, trägt noch ganz das Kleid der juridi⸗ ſchen Relation und der Urtheilsabfaſſung des Collegiums, zudem die Sprache, die wir auch aus der juriſtiſchen Praxis ſchon für verbannt hielten; aber wir fühlten uns zu einer Umarbeitung in dem Sinne, wie wir die Fälle in unſerm Buche behan⸗


