Teil eines Werkes 
2. Th., 1. Bdchn (1830)
Entstehung
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Rath beſteht aus 9 Perſonen, welche ausgezeichnete Diener der Kompagnie ſind. Er ſellt nicht allein die ganze Kompagnie vor, ſondern auch die Generalſtaa⸗ ten der vereinigten Niederlande. Dieſes Kollegium entſcheidet uͤber die Kriegs⸗Angelegenheiten des Lan⸗ des, und beſchließt uͤber den Krieg und Frieden mit den Hottentotten.

Das Juſtiz⸗Kollegium beſteht gleichfalls aus 9 Mitgliedern, welche in Civil⸗ und Criminal⸗Pro⸗ zeſſen entſcheiden. Von dieſem iſt eine Appellation erlaubt; man kann ſich entweder nach Bavia, oder unmittelbar nach Holland wenden. Die Glieder dieſes Raths genießen außer der Ehre, eben ſo wenig fuͤr ihre Bemuͤhung, als der Staats⸗Rath. An dem Rathe der kleinen Angelegenheiten nehmen auch Buͤrger Theil; in demſelben ſind eben ſo viele Die⸗ ner der Kompagnie, als Buͤrger, welche abwechſelnd auf einander folgen. Der Praͤſident des Kollegiums iſt allzeit ein Glied aus dem Staats⸗Rathe; der Vi⸗ cepraͤſident iſt ein Buͤrger-Rath. Alle 2 Jahre wird der Praͤſident nebſt den meiſten Gliedern dieſes Kolle⸗ giums veraͤndert. Das Kollegtum der Eheſa⸗ chen beſteht aus denſelben Mitsliedern. In dem Kollegium der Civil⸗Sachen wird über Gegen⸗ ſtaͤnde unter 100 Reichsthaler entſchieden. In dem Rathe der Waiſen⸗Kammer ſind ebenfalls Diener der Kompagnie, als Buͤrger. Die Zahl der Waiſen⸗Her⸗ ren belteht in 6 Perſonen. Bisher genannte Kolle⸗