— 0 135 6— vereinigten drei Königreichen wohnenden Unterthanen Sr. brittiſchen Majeſtät vorbehalten, die allein das Monopol hatten und übten, ſolche Artikel, als die Regierung in die Colonien einzuführen erlaubte, ein⸗ und auszuführen.“
„Ein Zweig dieſer erlaubten Handelsartikel wurde bald, nachdem die Colonien einigen Wohlſtand erreicht hatten, die Einfuhr afrikaniſcher Negerſklaven.— Die erſte Importation geſchah durch ein holländiſches Schiff,*) und zwar mit Bewilligung der brittiſchen Regierung, die aber ſogleich dieſen Handel ganz an ſich riß, und ihn hinführo blos brittiſchen Schiffen, in brittiſchen Seehäfen ausgerüſtet und Britten an⸗ gehörig, erlaubte, mit einem Worte ihn zum Monopol erhob. Gegen dieſes Handelsmonopol konnten und durften die Coloniſten im Allgemeinen nichts einwen⸗ den; aber ſehr viel wandten ſte gegen den neuen Zweig, die Importation der Afrikaner ein.“
„Es entging ihnen nicht, daß die Importation der ſchwarzen Afrikaner, die gleich andern Handelsartikeln
auf offenem Markte wie Thee, Zucker und Gewürze
*) Im Jahr 1620.


