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Die Söhne und Töchter dieſer beiden Eheleute erben nun jeder und jede einen Haupttheil der Erbſchaft. Sollte jedoch einer dieſer fünf Söhne oder zwei Töch⸗ ter mit Tod abgegangen oder ſonſt abhanden gekom⸗ men ſein, ſo fällt ſein Hauptantheil ſeinen Kindern zu, und ſollten auch keine Kinder vorhanden ſein, den üb⸗ rigen Söhnen und Töchtern der Familie und ihren Kindern, mit Ausnahme jedoch zweier Jünglinge, die zwar in dieſe Erbſchaft eingeſchloſſen, zu deren Gun⸗ ſten aber Verfügungen getroffen ſind, die ſofort be⸗ kannt gemacht werden ſollen. Beſagte zwei Jünglinge haben folgende Eigenſchaften zu beſitzen: ſie müſſen eheliche Nachkommen des Anton und der Juliana Poſtl, dürfen nicht über zwanzig und nicht unter fünf⸗ zehn Jahre alt, müſſen geſund, mäßig und unverdorben ſein. Dieſelben erhalten, ſowie ihre Luſt und Taug⸗ lichkeit conſtatirt iſt, nach den Vereinigten Staaten von Amerika auszuwandern und ſich dort eine neue Exiſtenz zu gründen, behufs dieſer Auswanderung und der erſten Aufenthaltskoſten die nöthigen Summen aus dem teſtamentariſchen Nachlaſſe durch den Teſtamentsvoll⸗ ſtrecker Nationalrath Peyer in Hoff bei Schaffhauſen, welcher ihnen überdies die nöthigen Auswanderungs⸗ anweiſungen ertheilen wird“ u. ſ. w.


