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zu verlaſſen, ſondern ſtatt deſſen den fuͤr die Kon⸗ ſtituirung der Generalſtaaten getroffenen Anordnun⸗ gen, durch die Billigung irgend eines von dem Koͤ⸗
nige und ſeinen Miniſtern unabhaͤngigen oͤffentlichen
Koͤrpers, Gewicht zu verſchaffen. Zu dieſem Ende rief Necker eine zweite Verſammlung der Notabeln zuſmnmen*) und unterwarf ihrer Einſicht ſeinen Plan zur Conſtituirung der Generalſtaaten.
Zwei Hauptpunkte mußten dieſer Koͤrperſchaft in Betreff der Conſtitution der Generalſtaaten vorge⸗ legt werden. 8
I. In welchem Verhaͤltniſſe ruͤckſichtlich der An⸗ zahl ſollen die Abgeordneten der 3 Staͤnde repraͤſen⸗ tirt werden?
II. Sollten die Edeln, die Geiſtlichkeit und der dritte Stand, nach ihrem Zuſammentritte, getrennt und als beſondere Kammern ihre Verhandlungen vornehmen, oder als eine vereinte Koͤrperſchaft Siz⸗ zung halten und votiren.
*) im November 1788.
Ende des erſten Bändchens.


