229
tirt oder ausſtellt, und zwar für eigenen Vortheil aber unter Benützung der gemeinſamen Firma,— iſt in einem ſolchem Falle nach kaufmänniſchen Begriffen die Firma zur Anerkennung des Werthes der aufgenomme⸗ nen Summen verpflichtet?“
Otte ſah Aller Augen, beſonders aber die des alten Kammerraths, erwartungsvoll auf ſich gerichtet.„Ohne Zweifel iſt dann die Firma für den vollen Werth haft⸗ bar, ſofern nicht das Etabliſſementscircular und der Eintrag der Firma in das öffentliche Raggionenbuch gegentheilige und ausnahmsweiſe Bedingungen feſt⸗ ſtellen,“ erwiderte Otte ohne langes Beſinnen.
Ganz die Anſicht des Herrn Iſaakſohn,“ ſagte der Gerichtsdirector mit einer Verbeugung gegen den Ban⸗ kier.„Ich danke Ihnen, Herr Otte; und nun noch eine Frage:„Sie ſind wohl vertragsmäßig auf längere Zeit an das Haus Auheim und von Magnus ge⸗ bunden?“
„Allerdings, noch auf nahezu fünf Jahre,“ ſagte Otte.
„Wohlan, ſo müſſen Sie ſich entſcheiden, ob Sie lieber dieſe Stelle niederlegen oder auf die Verwaltung der Maruſchkeſchen Erbmaſſe verzichten wollen!“ ſagte der Director.“
„Darf ich den Grund dieſer Wahl erfahren, Herr Director?“


