ſtaͤtigung der Gewalt des erſten Konfuls durch den Pabſt auf der einen Seite und auf der andern die Wiederherſtellung der Rechte der Kirche in Frank⸗ reich, ſo weit es ſich mit der neuen Ordnung der Dinge vertragen mochte.
Dieſer wichtige Vertrag wurde von Joſeph Buona⸗ parte geſchloſſen, der zu dem Ende nebſt drei Kollegen mit den Bevollmaͤchtigten des Pabſtes Konferenzen hielt. Die Ratifikationen wurden am 18ten Sep⸗ tember 1801 gewechſelt; und als ſie bekannt gemacht wurden, war es auffallend, wie demuͤthigend der einſt ſo ſtolze roͤmiſche Stuhl ſich vor Buonaparte's Macht beugte, und wie er alle Vertragsbedingungen will⸗ kuͤhrlich diktirt haben mußte. Jeder Artikel aͤnderte an den Rechten und Anſpruͤchen ab, welche dle roͤmiſche Kirche ſeit Jahrhunderten als unveraͤuſſerliche Privi⸗ legien ihres infalliblen Oberhauptes behauptet hatte.
Artik. I. Es wurde beſtimmt, daß die katho⸗ liſche Religion in Frankreich frei ausgeuͤbt, und als die Staatsreligion anerkannt, und ihr Gottesdienſt oͤffentlich gehalten werden ſollte, jedoch den Polizei⸗ einrichtungen unterliege, welche die Regierung noth⸗ wendig finden wuͤrde.
Art. II. Der Pabſt ſoll in Uebereinſtimmung mit der franzoͤſiſchen Regierung eine neue Diͤces⸗ eintheilung entwerfen und von den gegenwaͤrtigen Biſchoͤfen die Niederlegung ihres Amtes verlangen


