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von den oͤſterreichiſchen Bevollmaͤchtigten ohne wei⸗ ters angenommen. Es war wohl ein bedenkliches Vorzeichen des Verfalls der Direktorlalmacht, daß ein General, ohne Mitwirkung der Regierungs⸗Ve⸗ vollmaͤchtigten oder der Prokonſuln, wie man ſie nannte, einen ſo hochwichtigen Vertrag durch ſeine Unterſchrift beſtaͤtigen konnte. Es wurde, wie es ſcheint, gar nicht in Zweifel gezogen, daß er dem, was er zugeſagt, Kraft zu geben wiſſe, und die Rolle, die er ſpielte, iſt um ſo merkwuͤrdiger, wenn man den hohen Auftrag des Generals Clarke in Erwaͤ⸗ gung züieht.
Die Artikel des Vertrags von Leoben blieben lange gehelm, wahrſcheinlich weil die hohen kontrahi⸗ renden Theile nicht haben wollten, daß zwiſchen den urſpruͤnglichen Praͤliminarartikeln und den gewaltigen Veraͤnderungen, die damit zu Campo⸗Formio vorge⸗ nommen wurden, eine Vergleichung angeſtellt wurde. Dieſe beiden Vertraͤge wichen von einander in Be⸗ ziehung auf das Maaß und die Weiſe ab, wie eine Theilung des Gebiets von Venedig, der cisalpiniſchen Republik und anderer kleiner Staaten, zum gegen⸗ ſeitigen Vortheile Oeſterreichs und Frankreichs Statt finden ſollte. Es erhellet daraus die traurige, aber wichtige Wahrheit, daß die Sicherheit der Staaten zweiten Nanges in keinem Augenblike mehr gefaͤhr⸗ det ſey, als wenn maͤchtigere Staaten in ihrer Nach⸗ barſchaft im Begriffe ſind, Frieden zu ſchließen. Es


