Teil eines Werkes 
2. Abtheilung : 2. Band (1874)
Entstehung
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macht gezeigt, welche Herrn Bullmann autoriſirte, die Rechte eines Vormunds über den jungen Mann, der übrigens weder getauft noch confirmirt und verwahr⸗ loſt aufgewachſen ſein ſoll zu üben der junge Mann ſtand alſo unter Curatel und da wäre ſelbſt Gewalt zu rechtfertigen geweſen. Die engliſchen Behörden ſind ſonach außer Stande, in der Sache et⸗ was zu thun; wollen Sie die Berechtigung der Ver⸗ wandten des jungen Mannes zu den getroffenen Maß⸗ regeln angreifen, ſo müſſen ſie die Klage gegen die⸗ ſelben in Preußen anhängig machen wohl aber iſt die engliſche Polizei gezwungen, von ſchweren An⸗ klagen gegen ſie Notiz zu nehmen, ſo lange Sie auf engliſchem Boden weilen, beſonders da dieſelben von Herrn von Bunſen, dem Geſandten Ihres Königs, be⸗ glaubigt werden. Es ſchützt Sie freilich das engliſche Geſetz vor Vielem, dem Sie auf preußiſchem Boden aus⸗ geſetzt wären, aber, wie geſagt, es gibt engliſche Ge⸗ ſetze, deren Härte ſich ſehr leicht von Perſonen aus⸗ beuten läßt, welche kein Opfer ſcheuen, einen Unbe⸗ mittelten zu beläſtigen.

Dann gibt es alſo auf Erden keine Gerechtigkeit mehr, dann dürfen Mächtige ungeſtraft die ſchnödeſten Gewaltthaten begehen! In Preußen klagen! haha!